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Allgemeine Geschäftsbedingungen der elexon GmbH für die Nutzung von Ladestationen

§ 1 Zustandekommen des Rahmenvertrages

Der Vertrag über den Bezug von Ladestrom an der Ladestation zwischen elexon GmbH (nachfolgend der „Lieferant”) und dem auf dem Deckblatt näher bezeichneten „Kunden” kommt mit Unterschrift beider Parteien auf dem Deckblatt zustande (nachfolgend „Vertrag” genannt). Lieferant und Kunde werden einzeln auch „Partei” und zusammen auch „Parteien” genannt.

§ 2 Vertragsgegenstand

2.1 Der Lieferant hat verschiedene Parkplätze im bzw. am im Deckblatt näher bezeichneten Objekt mit Infrastruktur für das Laden von elektrisch betriebenen Fahrzeugen ausgestattet. Jeweils zwei Parkplätze sind mit einer gemeinsamen Ladestation (jeweils einzeln oder zusammen die „Ladestation”) mit je zwei Ladepunkten pro Ladestation ausgestattet. Der Kunde ist zur Nutzung der auf dem Deckblatt angegebenen Anzahl Stellplätze aufgrund gesonderter Vereinbarung berechtigt. Für jeden Ladepunkt ist (jeweils) ein separater mess- und eichrechtskonformer Stromzähler installiert.

2.2 Dieser Vertrag regelt die Rechte und Pflichten der Parteien im Rahmen der Nutzung der Ladestation sowie die Abrechnungsmodalitäten für den bezogenen Ladestrom.

§ 3 Belieferung mit Strom

3.1 Der Lieferant beliefert den Kunden an der Ladestation mit Strom. Die Ladestation hat eine Ladeleistung von 22 kW insgesamt und 11 kW je Ladepunkt. Die tatsächliche Ladeleistung ist abhängig vom Ladestatus der angeschlossenen Fahrzeuge und davon, ob und inwieweit andere elektrisch betriebene Fahrzeuge auf dem Grundstück gleichzeitig Ladeleistung abrufen.

3.2 Die Möglichkeit zur Inanspruchnahme von Ladeleistungen an der Ladestation steht unter dem Vorbehalt der Verfügbarkeit der Ladestation, die z. B. aufgrund einer etwaigen Störung der Betriebsfähigkeit der Ladestation, eingeschränkt oder (zeitweise) nicht gegeben sein kann, sowie der Verfügbarkeit von elektrischem Strom, die z. B. aufgrund einer etwaigen Unterbrechung oder bei Unregelmäßigkeiten in der Elektrizitätsversorgung der Ladestation aufgrund oder in Folge einer Störung des Netz- oder Messstellenbetriebes, eingeschränkt oder nicht gegeben sein kann.

3.3 Die Ladestation wird mit Grünstrom aus dem Netz der allgemeinen Versorgung beliefert.

§ 4 Pflichten des Lieferanten

4.1 Der Lieferant stellt dem Kunden die im Deckblatt angegebene Anzahl Ladekarten zur Nutzung der Ladestation zur Verfügung. Für jede ausgegebene Ladekarte wird eine Initialisierungsgebühr i. H. v. EUR 15,00 mit der nächsten Rechnung erhoben. Ladekarten dienen der Freigabe des Ladevorgangs an der Ladestation. Der Kunde ist berechtigt, die Ladekarte an Dritte (z. B. Mitarbeiter) („Nutzer”) zur Nutzung weiterzugeben.

4.2 Der Kunde kann jederzeit weitere Ladekarten beim Lieferanten anfordern.

4.3 Der Kunde informiert den Lieferanten unverzüglich über den Verlust oder die Beschädigung von Ladekarten, die auf den Kunden registriert sind. Der Lieferant wird verlorene Ladekarten unverzüglich nach Kenntnisnahme für die weitere Verwendung sperren. Der Kunde trägt die Kosten der Kartenutzung bis zur Mitteilung des Verlusts an den Lieferanten.

4.4 Im Falle des Ersatzes von Ladekarten aufgrund von Verlust oder Beschädigung oder Anforderung weiterer Ladekarten durch den Kunden, liefert der Lieferant diese nach Zugang der Bestellung gegen Zahlung eines Entgelts i. H. v. EUR 15,00 durch den Kunden. Das gleiche gilt, wenn Ladekarten bei Vertragsbeendigung nicht zurückgegeben werden.

4.5 Der Lieferant ist für die Instandhaltung der Ladestation nach den einschlägigen Rechtsvorschriften und den allgemein anerkannten Regeln der Technik verantwortlich. Die Durchführung von geplanten Arbeiten erfolgt nach Möglichkeit nach vorheriger rechtzeitiger Ankündigung seitens des Lieferanten (z. B. auch durch einen Aushang). Es bleibt dem Lieferanten jedoch vorbehalten, falls erforderlich, auch unangekündigte Wartungsarbeiten durchzuführen. Während der Instandhaltung sind unter Umständen keine Ladevorgänge an der Ladestation möglich. Der Lieferant wird die Ausfallzeiten so gering wie möglich halten. Die Kosten für die Instandsetzung sind mit der Vergütung abgegolten.

§ 5 Pflichten des Kunden

5.1 Der Kunde wird alle zur Abwicklung des Vertrages auf Nutzerseite erforderlichen Mitwirkungshandlungen vornehmen. Er ist insbesondere verpflichtet,

  • das Elektrofahrzeug vorschriftsgemäß mit der Ladestation zu verbinden und nur den gesetzlichen Anforderungen genügendes Zubehör (z. B. Kabel) zu verwenden;
  • dem Lieferant Mängel oder Fehlfunktionen an der Ladestation unmittelbar (spätestens am Folgearbeitstag) nach Kenntnisnahme anzuzeigen.

5.2 Der Kunde muss die geltenden Vorschriften und Hinweise zur Bedienung der Ladestation beachten und insbesondere etwaige Betriebs- und Sicherheitshinweise lesen, welche beim Lieferanten zur Einsicht bereit liegen.

5.3 Der Kunde muss die Ladestation und das bereitgestellte Zubehör pfleglich behandeln.

5.4 Vor der Benutzung der Ladestation hat der Kunde diese auf äußerliche Unversehrtheit zu überprüfen. Eine erkennbar beschädigte Ladestation darf nicht genutzt werden.

5.5 Der Kunde stellt sicher, dass Nutzer, die an den Kunden ausgegebene Ladekarten nutzen, die gleichen Pflichten erfüllen, wie der Kunde. Der Kunde haftet für Schäden, die die Nutzer verursacht haben, wie für eigenes Verschulden.

§ 6 Entgelt und Abrechnung

6.1 Für die Inanspruchnahme von Ladeleistungen zahlt der Kunde ein verbrauchsabhängiges Entgelt. Die Höhe des Entgelts ergibt sich aus dem Deckblatt. Der Kunde kommt für sämtliche Ladevorgänge auf, die mit den an ihn ausgegebenen Ladekarten aktiviert wurden.

6.2 Die Ladeleistung wird dem Kunden monatlich in Rechnung gestellt. Die Rechnung wird ausschließlich per E-Mail an die auf dem Deckblatt angegebene E-Mailadresse versandt. Der Kunde erhält vom Lieferanten zusammen mit der Rechnung eine Übersicht im Dateiformat CSV, in der die einzelnen Ladevorgänge nach Kartennummer, Datum und Uhrzeit aufgeschlüsselt sind.

6.3 Rechnungen werden vierzehn (14) Tage nach Rechnungserhalt fällig. Sämtliche fälligen Zahlungen werden von dem Lieferanten mittels SEPA-Lastschrift vom Konto des auf dem Deckblatt angegebenen Kontoinhabers eingezogen.

6.4 Bei nicht rechtzeitiger Zahlung behält sich der Lieferant vor, die Ladekarten des Kunden zu sperren und für die erneute Freischaltung ein Entgelt i. H. v. EUR 15,00 zu erheben.

§ 7 Haftung des Lieferanten

7.1 Jede Partei haftet unbeschränkt:

7.1.1 für jeden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachten Schaden durch die Parteien, einen ihrer gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen oder sonstige von ihnen beauftragte Dritte;

7.1.2 für jede vorsätzliche oder fahrlässige Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit; und

7.1.3 für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz oder soweit eine Partei einen Mangel einer Sache arglistig verschwiegen oder eine ausdrückliche Garantie für deren Beschaffenheit übernommen hat.

7.2 Im Übrigen haften die Parteien nur bei fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Diese Haftung ist auf den bei Vertragsschluss typischerweise vorhersehbaren Schaden begrenzt. Wesentliche Vertragspflichten sind Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung die andere Partei regelmäßig vertraut und vertrauen darf.

7.3 Die vorstehenden Haftungsbestimmungen gelten auch für die persönliche Haftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen der Parteien. Die vorstehenden Haftungsbestimmungen gelten ferner für den Anspruch auf Aufwendungsersatz.

7.4 Soweit der Lieferant für Ansprüche wegen Schäden durch Unterbrechung oder bei Unregelmäßigkeiten in der Elektrizitätsversorgung aufgrund von einer Störung des Netzbetriebs, einschließlich des Netzanschlusses, haftet, sofern der Netzbetreiber als Erfüllungsgehilfe des Lieferanten anzusehen ist, gelten die Haftungsregelungen des § 18 Abs. 2 NAV entsprechend. In diesem Fall ist auch die Haftung für Vermögensschäden entsprechend § 18 Abs. 1 nach Satz 2 für einfache Fahrlässigkeit ausgeschlossen.

§ 8 Laufzeit

8.1 Die Laufzeit dieses Vertrages beginnt mit Unterschrift beider Parteien auf dem Deckblatt und endet am 31. Dezember des Jahres, in dem dieser Vertrag in Kraft tritt. Der Vertrag verlängert sich automatisch um ein weiteres Jahr, soweit er nicht mit einer Frist von vier Wochen zum Jahresende gekündigt wird.

8.2 Dieser Vertrag endet automatisch, wenn der Kunde nicht mehr berechtigt ist, einen der im Deckblatt genannten Stellplätze zu nutzen.

8.3 Die gesetzlichen Rechte zur Kündigung aus wichtigem Grund bleiben unberührt.

8.4 Jede Kündigung bedarf der Schriftform.

8.5 Bei Beendigung dieses Vertrages sind die Ladekarten herauszugeben.

§ 9 Schlussbestimmungen

9.1 Nebenabsprachen sind nicht getroffen worden.

9.2 Sollte eine Vereinbarung dieses Vertrages unwirksam sein, so soll sie durch eine neue Vereinbarung ersetzt werden, die der unwirksamen wirtschaftlich am nächsten kommt. Die Gültigkeit des Vertrages soll im Übrigen hierdurch nicht berührt werden.

9.3 Dieser Vertrag unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.